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§ 1 Name und weitere Grunddaten
(1) Der Name des Vereins lautet „Betreuungsverbund Diakonie e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Iserlohn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter Nr. 401 eingetragen; seine Geschäftsstellen befinden sich in Schwerte und Iserlohn.
(3) Der Verein ist sowohl anerkannt als Vormundschaftsverein gemäß § 54 SGB VIII, als auch als Betreuungsverein gemäß § 1908f BGB.
(4) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und wird dort unter der Rechtsträger-Nr. 1472202 geführt.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Vereins fördert die Zwecke der Jugendhilfe und die der den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossenen Einrichtungen sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO, insbesondere im Bereich des Vormundschafts- und Betreuungswesens.
(2) Die Satzungszwecke werden vor allem verwirklicht durch:
a) Führung von Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften für Minderjährige sowie Betreuungen für Volljährige;
b) Befähigung, Aktivierung und fachliche Anleitung von Mitgliedern und Mitarbeitenden zur Durchführung der in a) genannten Aufgaben sowie die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer/innen;
c) Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuer/innen sowie Erfahrungsaustausch zwischen Mitarbeitenden;
d) Planmäßige Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie Beratung von Vorsorgegebern und -nehmern;
e) Förderung von Aktivitäten im Rahmen der Aufgaben nach Buchstaben a) bis d);
f) das Aufgreifen von darüber hinausgehenden Arbeitsfeldern bei Bedarf, wenn diese das Vormundschafts- und Betreuungswesen ergänzen;
g) Förderung der auf diakonischen Auftrag ausgerichteten Gemeinde- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Aufgaben nach Buchstaben a) bis f).
(3) Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Eine Gewinnausschüttung erfolgt nicht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Auflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(4) Eine Änderung des Zweckes des Vereins darf nur in dem in Absatz 1 formulierten Rahmen erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung.
(3) Der Verein ist berechtigt, einen Mitgliedsbeitrag zu erheben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austrittserklärung, die mit Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen muss;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss des Mitglieds.
(5) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) trotz schriftlicher Mahnung mit seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand ist;
b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(7) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(8) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(9) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit zweiwöchiger Ladungsfrist schriftlich einzuberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt die generellen Richtlinien der Vereinsarbeit und hat unter anderen folgende Aufgaben:
a) Achtgeben, dass die Tätigkeit der Vereinsorgane und -mitglieder den Satzungszwecken (§ 2) entspricht;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes;
d) Entscheidung über die Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB;
e) Wahl zweier Kassenprüfer und eines Ersatzkassenprüfers, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
f) Entscheidung über den Verzicht auf eine gesonderte Kassenprüfung;
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
h) Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss eines Mitglieds;
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(4) Eine form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Beschlüsse, die die Änderung der Satzung des Vereins oder seine Auflösung betreffen, können nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
übertragbar.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Ein Mitglied des Vorstandes ist der jeweilige Diakoniebeauftragte des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn oder eine andere vom Kreissynodalvorstand benannte Person. Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung aus deren Mitte.
(2) Die Amtsperiode des Vorstands beträgt sechs Jahre und ist deckungsgleich mit der entsprechenden Zahl von Geschäftsjahren, auch wenn die Wahl erst im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt ist; eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand konstituiert ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit bestimmt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft oder für Rechtsgeschäfte mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erteilt werden.
(5) Der Vorstand führt den Verein und ist verantwortlich für alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen. Er übt die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus und sorgt dafür, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers.
(6) Der Vorstand veranlasst bzw. beschließt insbesondere folgende Anliegen:
a) Planung und Begleitung der Aktivitäten des Vereins;
b) Festlegung der personellen Rahmenbedingungen;
c) Entscheidung über die evtl. Vergütung der Wahrnehmung von Vereins- und Organämtern;
d) Berufung der Geschäftsführung und Fachbereichsleitung/en zur Führung der laufenden Geschäfte;
e) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
f) Vor- und Nachbereitung der Mitgliederversammlung;
g) Entscheidung über Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 5.000,00 EUR;
h) Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
i) Aufstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
(7) Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
(8) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Geschäftsführung und Fachbereichsleitung
(1) Der Vorstand beruft eine Geschäftsführung zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und kann die fachliche Verantwortung für bestimmte Bereiche auf Fachbereichsleitungen übertragen, die als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Er erteilt ihnen Vollmacht über den Umfang ihrer Befugnisse und ist berechtigt, von ihnen jederzeit über die ihnen übertragenen Aufgaben Rechenschaft zu verlangen.
(2) Die Geschäftsführung und die Fachbereichsleitungen nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Das Nähere kann eine Geschäftsordnung regeln.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Geschäftsführung sollen einem evangelischen, die anderen Mitarbeitenden einem christlichen Bekenntnis angehören.
§ 9 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben ist der Vorstand ermächtigt, Mitarbeitende einzustellen.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeitenden haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Verein ist verpflichtet, seine Mitglieder und Mitarbeitenden im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gegen Haftpflicht-, Unfall- und Vermögensschäden zu versichern. Die Kosten trägt der Verein.
§ 10 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen besteht insbesondere aus
a) Entgelten (Vergütung, Aufwendungsersatz) für Vormundschaften, Betreuungen und sonstige Aktivitäten des Vereins;
b) Zuschüssen bzw. Zuwendungen kirchlicher, kommunaler bzw. staatlicher und anderer Stellen;
c) Spenden.
(2) Die Verwendung des Vereinsvermögens geschieht auf der Grundlage eines zu Jahresanfang vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplanes.
§ 11 Kassenprüfer und Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Vorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Bei einer ordnungsgemäßen Kassenführung beantragen sie die Entlastung des Vorstandes für das geprüfte Geschäftsjahr.
(4) Ist der Jahresabschluss außerhalb des Vereins von einer beauftragten externen Stelle (Steuerberaterbüro, Fachabteilung eines anderen kirchlichen oder diakonischen Trägers o. ä.) aufgestellt worden, kann auf eine gesonderte Kassenprüfung verzichtet werden. Die Entscheidung über den Verzicht auf eine gesonderte Kassenprüfung trifft die Mitgliederversammlung.
§ 12 Haftung der Amtsträger
Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung 500,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 13 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und sein Stellvertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat im Sinne der unter § 2 beschriebenen Aufgaben.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.11.2013 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Iserlohn / Schwerte, den 21. November 2013